Kryptowährungen im Erbfall: Neue Herausforderungen für die Nachlassplanung
Kryptowährungen sind längst kein Nischenphänomen mehr. Auch in der Schweiz besitzen immer mehr Privatpersonen Bitcoin, Ethereum oder andere digitale Vermögenswerte – sei es als langfristige Anlage, Spekulation oder Teil der Vermögensdiversifikation. Entsprechend stellt sich zunehmend eine bisher oft unterschätzte Frage: Was passiert mit diesen Werten im Todesfall?
Das Schweizer Erbrecht und digitale Vermögenswerte
Das schweizerische Erbrecht regelt klar, wie Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertschriften oder Immobilien auf die Erben übergehen. Kryptowährungen gelten zwar grundsätzlich ebenfalls als vererbbares Vermögen, doch in der Praxis zeigen sich erhebliche Unterschiede. Während Banken und Vermögensverwalter über etablierte Prozesse verfügen, existiert bei Krypto-Assets keine zentrale Stelle, die den Zugriff für Erben sicherstellt. Ohne entsprechende Vorkehrungen bleiben digitale Vermögenswerte trotz klarer erbrechtlicher Ansprüche faktisch unzugänglich – und damit verloren.
Zugriff statt Anspruch: Das zentrale Problem
Besonders problematisch ist dabei, dass das Schweizer Erbrecht zwar den Anspruch der Erben schützt, jedoch den tatsächlichen Zugriff auf private Wallets, Private Keys oder Seed Phrases nicht regeln kann. Wer hier nicht rechtzeitig plant, riskiert, dass ein Teil seines Vermögens trotz Testament oder Erbvertrag nie bei den Erben ankommt.
Bedeutung einer strukturierten Krypto-Nachlassplanung
Vor diesem Hintergrund gewinnt die strukturierte Krypto-Nachlassplanung zunehmend an Bedeutung. Es gilt, rechtliche, technische und sicherheitsrelevante Aspekte sorgfältig aufeinander abzustimmen, um sicherzustellen, dass digitale Vermögenswerte im Einklang mit dem schweizerischen Erbrecht tatsächlich vererbt werden können.
Dazu ist es unerlässlich, sich mit den verschiedenen Aufbewahrungsmethoden auseinanderzusetzen. Bei Kryptowährungen bestehen im Wesentlichen zwei zentrale Möglichkeiten der Verwahrung.
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kryptowährungen
- Selbstverwahrung über Hardware Wallets
Als erste Möglichkeit gilt die selbstständige Verwahrung auf einer sogenannten «Hardware-Wallet». Dies ist ein spezielles Sicherheitsgerät (ähnlich einem USB-Stick), auf dem die digitalen Zugriffsschlüssel (Private Keys) isoliert vom Internet gespeichert werden. Die Hardware-Wallet ermöglicht es, Transaktionen sicher zu autorisieren, ohne dass die Schlüssel jemals das Gerät verlassen. Diese Möglichkeit bietet dem Nutzer somit die maximale Kontrolle und eine sehr hohe Sicherheit über den eigenen Besitz, wodurch jedoch auch die vollständige Verantwortung an den Nutzer selbst abgegeben wird. Im Falle dieser Verwahrung wird also eine sorgfältige Planung vorgesehen, da sowohl Passwörter (sog. Seed-Phrases) als auch der Standort der Wallet an einen Erben übermittelt werden muss, ohne dass diese Daten für Drittpersonen einsehbar sind. Entsprechend sollten Sie die Daten nicht direkt im Testament/ Erb- oder Vorsorgevertrag festhalten, sondern lediglich auf deren Besitz hinweisen und die Regelung für den Nachbesitzer vermerken.
Unterstützung durch eine Vertrauensperson
Falls der Erbe mit Kryptowährungen nicht vertraut ist, kann der Erblasser eine externe Vertrauensperson dazu ermächtigen, den Erben beim Zugriff auf seine Kryptowährungen zu unterstützen. Dieser fungiert dann entweder als Unterstützung bei Fragen oder als Willensvollstrecker mit einer Verfügungsmacht über die Kryptowährungen, durch die er den digitalen Willen des Erblassers vollziehen kann. Brenner Treuhand verfügt sowohl über die technischen Kenntnisse als auch die erwünschte Vertrauenswürdigkeit, um entweder als Unterstützung bei Fragen oder als Willensvollstrecker zu fungieren. So setzen wir den letzten Willen des Erblassers auf neutrale und diskrete Weise fachgerecht um. - Verwahrung über eine Börse oder Bank
Als Alternative zur Eigenaufwahrung besteht ebenfalls die Möglichkeit, die eigenen Kryptowährungen auf einer zentralen Handelsplattform zu halten. Typische Beispiele hierfür wären Kryptobörsen wie Swissquote, Bitcoin Suisse oder Coinbase. Zudem gibt es mittlerweile Banken, die ebenfalls die Verwahrung von Kryptowährungen anbieten und diese im Falle einer Vererbung an die Berechtigten freigeben. Die Aufbewahrung über einen Drittanbieter gewährleistet eine bequeme und simple Nutzung und erfordert kein technisches Know-how, jedoch lässt sich bei dieser Methode ein gewisses Restrisiko durch Hackerangriffe oder im Falle einer Insolvenz nicht ausschliessen.
Fazit: Frühzeitige Planung des digitalen Nachlasses
Kryptowährungen sind aus der heutigen Vermögensplanung kaum mehr wegzudenken. Gleichzeitig stellen sie im Erbfall rechtliche und praktische Herausforderungen dar. Zwar sind digitale Vermögenswerte nach schweizerischem Erbrecht grundsätzlich vererbbar, doch ohne klare Dokumentation, technische Vorbereitung und eine geeignete Organisation des Zugriffs laufen Erben Gefahr, trotz bestehender Ansprüche leer auszugehen. Anders als bei klassischen Vermögenswerten genügt es bei Kryptowährungen nicht, sie lediglich im Testament oder Erbvertrag zu erwähnen.
Entscheidend ist vielmehr eine ganzheitliche Nachlassplanung, welche rechtliche Vorgaben, technische Zugriffsmechanismen und Sicherheitsaspekte miteinander verbindet. Sowohl bei der Eigenverwahrung über Hardware Wallets als auch bei der Aufbewahrung über Banken oder Kryptobörsen gilt: Nur wer frühzeitig vorsorgt, klare Zuständigkeiten definiert und kompetente Unterstützung einbindet, stellt sicher, dass digitale Vermögenswerte im Todesfall nicht verloren gehen.
Grundsätzlich empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem digitalen Nachlass des eigenen Portfolios. Durch die sorgfältige Planung wird sichergestellt, dass Ihr (Krypto-) Vermögen nach dem Ableben nicht verloren geht, sondern wunschgemäss verwaltet und weitervererbt werden kann. Gerne beraten wir Sie und bieten Ihnen die optimale Vermögens- und Nachlassplanung, um Sie in Ihrem individuellen Fall umfassend zu unterstützen. Zusätzlich unterstützen wir Sie bei weiteren Dienstleistungen, etwa bei der Übernahme von Willensvollstreckermandaten sowie bei der Erstellung Ihres Nachlassinventars und des Erbteilakts.
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