Die Übergabe einer (Zahn-)Arztpraxis ist ein komplexer Prozess, welcher eine sorgfältige Planung sowie fundiertes Wissen erfordert. In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir die steuerlichen und rechtlichen Aspekte, die bei einer Praxisnachfolge berücksichtigt werden müssen.
Rechtsformen
Je nach Rechtsform der Praxis hat dies Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zur Folge. Zu den wichtigsten Rechtsformen (im kaufmännischen Sinne) in der Schweiz zählen:
- Einzelunternehmen
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- AG (Aktiengesellschaft)
Das Einzelunternehmen ist rechtlich gesehen eine Personengesellschaft, hingegen gehören AGs und GmbHs zu den sogenannten Kapitalgesellschaften. Unterschiede gibt es dabei insbesondere im Bereich der Besteuerung sowie in der Haftung. Konkret haften Unternehmer/-innen bei der Einzelfirma unbeschränkt privat, zudem erfolgt die Besteuerung auf privater Ebene. Im Gegensatz dazu ist die Haftung bei der AG/GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränk. Des Weiteren wird die juristische Person auf Stufe der Gesellschaft und somit separat besteuert.
Übergabe Einzelunternehmen
Im Unterschied zu einer AG/GmbH kann ein Einzelunternehmen nicht als Ganzes verkauf werden. Konkret können jedoch einzelne Vermögenswerte daraus veräußert werden («Asset-Deal»). Die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit im Kontext eines Einzelunternehmens mündet in zwei Varianten:
1) Praxisverkauf: Das Geschäftsvermögen, einschließlich Mobiliar, Apparate, Goodwill und ggf. Liegenschaften, wird an die Nachfolgerpartei verkauft. Der Verkaufspreis abzüglich des Buchwertes ergibt dabei den steuerbaren Liquidationsgewinn.
2) Praxisliquidation: Teile des Geschäftsvermögens werden verkauft oder entsorgt. Allfällig verbleibende Liegenschaften und Fahrzeuge werden zum Verkehrswert ins Privatvermögen des Unternehmers überführt. Auch in diesem Fall ist der Liquidationsgewinn steuerpflichtig.
Durch den Verkauf respektive die Liquidation werden stille Reserven (Differenz zwischen effektiven- und buchhalterischen Werten) realisiert, welche gleichbedeutend mit dem Liquidationsgewinn sind. Folglich sind auf diesem Betrag Einkommensteuern respektive AHV-Beiträge geschuldet. Unter gewissen Voraussetzungen (z.B. 55. Altersjahr wurde erreicht, definitive Aufgabe der Selbständigkeit etc.) ermöglicht der Gesetzgeber jedoch eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes. Die Steuersätze sind dabei kantonal unterschiedlich geregelt. Auf Bundesebene betragen die direkten Bundessteuern rund 1/5 des ordentlichen Einkommenssteuersatzes.
Übergabe AG/GmbH
Der Verkauf einer AG/GmbH erfolgt durch Übertragung der Aktien respektive Stammanteile («Share-Deal»). Im Gegenzug zum Einzelunternehmen werden dabei keine stillen Reserven realisiert, womit auch keine Steuerfolgen für die Gesellschaft auftreten. Im Falle eines Verkaufs profitieren die Aktionäre/Gesellschafter von einem steuerfreien Kapitalgewinn. Vorausgesetzt die Anteile an der Gesellschaft wurden im Privatvermögen gehalten.
Liquidation: Bei der Liquidation einer AG/GmbH werden stille Reserven auf Stufe der Gesellschaft realisiert und müssen dementsprechend versteuert werden. In einem weiteren Schritt werden die Reserven sowie der Gewinnvortrag mittels einer Liquidationsdividende ins Privatvermögen der Aktionäre/Gesellschafter überführt. Falls die Unternehmensbeteiligung mindestens 10% betrug, kann auch in diesem Fall von einer privilegierten (Dividenden-)Besteuerung Gebrauch gemacht werden.
Steueroptimierung im Rahmen einer Praxisübergabe
Hinsichtlich einer Übergabe ist es empfehlenswert die Praxisnachfolge zusätzlich mit der privaten Vorsorge-Situation abzustimmen. Ergänzend dazu gilt es Möglichkeiten zur Steueroptimierung zu prüfen.
- Umwandlung: Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine AG/GmbH kann sinnvoll sein, um zum Zeitpunkt der Praxisübergabe vom steuerfreien Kapitalgewinn profitieren zu können. Achtung: Im Falle einer Umwandlung dürfen die Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft 5 Jahre lang nicht veräussert werden (Sperrfrist).
- PK-Einkäufe: Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können in der privaten Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und sind insbesondere in den Jahren kurz vor der Praxisübergabe/Pensionierung sehr interessant. Hierbei gilt es im Voraus die individuelle Pensionskassenlösung sowie das Einkaufspotenzial zu überprüfen.
- Bei Unterstützungsbedarf: Greifen Sie auf externe Beratung zurück.
Fazit
Eine frühzeitige und gründliche Planung der Praxisübergabe ist unerlässlich. Es empfiehlt sich 5-10 Jahre vor der geplanten Übergabe mit dem Nachfolgeprozess zu starten. Dieser sollte gut durchdacht und bei Bedarf durch externe Beratung ergänzt werden, um steuerliche Vorteile nutzen sowie rechtliche Fallstricke vermeiden zu können.
Für detaillierte Informationen und ein kostenloses Erstgespräch steht Ihnen die Brenner Treuhand AG gerne zur Verfügung.
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