Belegarzttätigkeit und Steuerplanung

Das Schweizer Gesundheitssystem geniesst einen vergleichsweise hohen Standard. Nicht zuletzt ist dies dem gut funktionierenden Belegarztsystem zu verdanken. Patienten und Patientinnen können dadurch auf den Arzt ihres Vertrauens setzen, wobei hohe Qualität gewährleistet werden kann. Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen die Belegarzttätigkeit mit sich bringt, wird im folgenden Artikel behandelt.

Was wird unter Belegarzt verstanden?

Mit diesem Begriff werden Ärzte bezeichnet, die einerseits eine eigene Praxis führen. Andererseits besteht zwischen ihnen und einem Spital oder einer Klinik zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung, wobei sie dort die eigenen Patienten sowohl ambulant als auch stationär behandeln dürfen. Dabei ist der Belegarzt vertraglich berechtigt, die «fremde» Infrastruktur (d.h. Dienste, Einrichtungen und Mittel) des Spitals oder der Klinik zu benutzen.

In der Praxis ist es vielfach so, dass der Belegarzt gegenüber der Klinik / dem Spital teilweise im Anstellungsverhältnis und teilweise auf selbstständig erwerbender Basis Honorare erhält.

Sachverhalt

Ein Arzt mit privatem Wohnsitz in Teufen AR arbeitet in der Hirslanden Klinik Stephanshorn in St. Gallen. Einerseits besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arzt und der Klinik, wobei er daraus einen Lohn erhält. Andererseits führt der Arzt zudem unabhängige Patientenbehandlungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Dabei benutzt er die Infrastruktur der Klinik und erhält Honorarzahlungen von der Klinik.

In dieser Konstellation muss zwischen einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit unterschieden werden. Die Tätigkeit, für die er einen Lohn erhält, wird als unselbstständiger Erwerb klassifiziert. Dabei werden die Beiträge für die Sozialversicherungen bereits vom Bruttolohn durch den Arbeitgeber abgezogen. Der Nettolohn (nach Abzügen der Sozialversicherungsbeiträge) wird am privaten Wohnsitz in Teufen AR besteuert. Die Einnahmen aus der Belegarzttätigkeit gelten als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der daraus nach allen Abzügen verbleibende Reingewinn wird am Nebensteuerdomizil in St. Gallen versteuert. Zusätzlich muss der Belegarzt darauf die AHV selbst bezahlen.

Möglichkeit 1

Der Belegarzt handelt im Namen und auf Rechnung seiner eigenen AG (Sitz der AG in St. Gallen) Unter bestimmten Umständen kann die Gründung einer Aktiengesellschaft vorteilhafter sein als eine Einzelunternehmung. In diesem Konstrukt ist der Arzt Inhaber der Aktiengesellschaft (AG), wobei ein Anstellungsverhältnis zwischen ihm und der AG besteht. Somit kann sich der Arzt einen Lohn auszahlen lassen und zusätzlich auch eine Dividende beziehen. Bei dieser Art der Vergütung werden die Beiträge für die Sozialversicherungen bereits vom Bruttolohn abgezogen.

Wie im obigen Beispiel ist der Arzt als Belegarzt in der Hirslanden Klinik Stephanshorn tätig. Daraus ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten mit Steueroptimierungspotenzial. Die Aktiengesellschaft stellt ein eigenes Steuersubjekt dar. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Belegarzt in der Klinik fliessen dieser AG direkt zu, da der Arzt im Namen und auf Rechnung der AG handelt.

Der Lohn, den sich der Arzt aus der AG auszahlen lassen kann, ist am privaten Wohnsitz in Teufen AR steuerbar. Ebenso ist die Dividende in Teufen zu versteuern.

Möglichkeit 2

Die Belegarzttätigkeit wird als selbstständiger Erwerb ausgeübt (Einzelunternehmung).

Anders als in Möglichkeit 1 wird die Tätigkeit in der Klinik auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt. Diese stellt einen selbständigen Erwerb dar, wobei die Einkünfte daraus, wie oben bereits erklärt, am Sitz der Klinik besteuert werden.

Wichtig: Es ist wieder darauf zu achten, dass die Einkünfte dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit der AHV unterstellt sind und die entsprechenden Beiträge bezahlt werden müssen.

Fazit

Die Besteuerung der Belegarzttätigkeit kann je nach Wahl der Rechtsform am Sitz der Klinik (bei Wahl Einzelunternehmung) oder am privaten Wohnsitz (bei AG mit Lohn und Dividende) erfolgen. Welche Variante besser ist und Sinn macht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Je nach Wahl einer der beiden Möglichkeiten resultieren unterschiedliche Steuerfolgen. Eine Steuerberatung kann Vor- und Nachteile aufzeigen.